Möglichkeit der Kostenerstattung

Ihre Krankenkasse

Fragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse und Ihrem dortigen Betreuer vor dem Therapiebeginn, ob Ihrer Krankenkasse die Behandlungskosten übernimmt.

Trotz der wissenschaftlichen Wirksamkeit von Hypnose und Hypnotherapie übernehmen gesetzliche Kassen diese in der Regel nicht.

Als Privatversicherter (PKV) bekommen Sie die hypnotherapeutische Behandlung oft ganz oder anteilig erstattet, aber erkundigen Sie sich bitte vor Beginn der eigentlichen Behandlung nach den konkreten Konditionen direkt bei Ihrer Versicherungsgesellschaft.

Auch wenn Sie eine Zusatzversicherung haben, dann erkundigen Sie sich bitte bei ihrer Versicherungsgesellschaft vorab ob eine therapeutische Behandlung bei einem Heilpraktiker für Psychotherapie in den Leistungen beinhaltet ist.

Dann erhalten Sie von mir die Rechnung ergänzt um die Ziffern gemäß Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) mit verschlüsselten diagnostischen Angaben nach ICD10 Kapitel V (F).

Sollte Ihre Krankenkasse irgendwelche Unterlage von mir brauchen, dann bin ich gerne bereit diese direkt an Ihre Krankenkasse bzw. Ihrem dortigen Betreuer zu liefern.

In jedem Falle bekommen Sie von mir die Rechnung, die Sie selber zur (Teil-)Erstattung dann bei Ihrer Krankenkasse einreichen müssten. Denn eine direkte Abwicklung der Kostenerstattung mit Ihrer Krankenkasse könnte nur ein Vertrags-Psychotherapeut mit entsprechendem Kassensitz übernehmen.

Zwei Informationen zur Rechtslage bei der Kostenerstattung seit 2013 über:

a) die Möglichkeit der Kostenerstattung bei Unterversorgung

Dazu schreibt der BDP in seiner Broschüre: „Ein Wegweiser zur Psychotherapie“ (7. aktualisierte Auflage, Mai 2013):
„Gemessen am Bedarf gibt es nach wie vor zu wenig Psychotherapeuten mit Kassenzulassung. Deren Praxen sind deshalb häufig überlaufen und haben eine lange Warteliste.
Falls erst nach einer mehrmonatigen Wartezeit ein Therapieplatz frei wäre, können Patienten von der Krankenkasse verlangen, dass – auf dem Wege der Kostenerstattung – die Behandlung durch einen psychologischen Behandler bezahlt wird, der die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde aber keine Kassenzulassung besitzt.
In diesem Fall muss unbedingt vor Beginn der Behandlung ein (formloser) Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse gestellt werden. Die Therapie darf erst beginnen, wenn die Kasse dem Antrag zugestimmt hat. Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage durchgeführt, erhalten Patienten die Rechnung des Behandlers und reichen sie bei der Krankenkasse zur Erstattung ein.
Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise in Abhängigkeit von den Gebührensätzen und dem tatsächlichen Honorar, das mit dem Therapeuten vereinbart wurde.
Darauf ist zu achten:
Bei einem Antrag muss nachgewiesen werden, dass bei keinem Vertrags-Psychotherapeuten innerhalb einer zumutbaren Wartezeit und/oder in einer örtlich angemessenen Entfernung in Therapieplatz frei ist.
Patienten sollten sich deshalb Notizen über Anrufe bei den verschiedenen Behandlern (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) machen und diese Angaben Ihrem Antrag auf Kostenerstattung beifügen.“

b) die Zeitnahe Bearbeitung Ihres Antrages bei der Krankenkasse

finden Sie vom Verband der freien Psychotherapeuten hier: www.vpp.org/meldungen/13/130507_rechtslage.html.

Ihr Finanzamt

Auch die folgenden Informationen sind nur Tipps und keine Steuerberatung. Bitte fragen Sie unbedingt VOR Beginn der Behandlung Ihren Steuerberater oder/und Ihr Finanzamt, ob Sie die Kosten für die Therapie ggf. in Ihrer „Steuererklärung“ als „außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen können.

Heilpraktiker-Zeitschrift: „PARACELSUS“ schreibt 2014-01, S. 58: „Heilpraktikerrechnungen für Psychotherapie sind absetzbar. Patientinnen und Patienten können die Honorare, die sie für psychotherapeutische Behandlungen gezahlt haben, als sogenannte Sonderausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen und so u. U. ihre Steuerlast mindern! Das Finanzgericht Münster hat nämlich entschieden (AZ: 3 K 2845/02 E), dass psychotherapeutische Behandlungskosten auch dann als „außergewöhnliche Belastungen“ anzuerkennen sind, wenn sie nicht von Vertragstherapeuten der gesetzlichen Krankenkassen, sondern von Privattherapeuten oder Privatkliniken in Rechnung gestellt worden sind. Für die Abziehbarkeit der Kosten kommt es nach Meinung der Münsteraner Richter nicht darauf an, ob die Krankenkassen eine Kostenbeteiligung übernehmen oder nicht, sondern einzig darauf, dass es sich um eine gezielte und medizinisch indizierte Behandlung zum Zwecke der Heilung oder der Linderung einer akuten Erkrankung handelt.“ (siehe auch: www.finanztip.de/krankheitskosten/ )

Selbstständige und Freiberufler haben darüber hinaus auch die Möglichkeit meine Leistungen als Coaching in Anspruch zu nehmen und dann eine entsprechende Coachingrechnung mit Mehrwertsteuer zu bekommen.

Alle diese Angaben sind ohne Gewähr und stellen keinerlei steuerliche oder rechtliche Beratung dar!